Rechtsanwalt Daniel Elgert zur aktuellen Rechtslage
Allmählich ist der Sturm an E-Mails ein wenig abgeflaut, mit denen zum Inkrafttreten der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) am 25. Mai diejenigen Firmen über ihre Umsetzung der Regeln informierten, bei denen wir mal etwas bestellt oder einen Newsletter abonniert hatten. Schon während der Stichtag näher rückte, gab es in den Sozialen Medien einige Unsicherheit, welche Fotos denn zukünftig noch problemlos auf den persönlichen Profilen auf Plattformen wie Facebook, Twitter, Instagram und Konsorten hochgeladen werden dürfen oder wann schon ein Anwalt mit einer teuren Abmahnung vor der Tür stehe. Schließlich entstehen beim Fotografieren einer Person auch personenbeziehbare Daten, bei deren Erhebung und Verwendung bestimmte Regeln zu beachten sind.
Wann ist das Fotografieren in Ordnung – und was darf ich mit den Bildern tun?
Vor dem Hintergrund einer Meldung zur Frage der Informationspflicht bei Fotos, die zu kommerziellen oder künstlerischen Zwecken bzw. nicht im journalistischen Umfeld entstehen, in Bezug auf die DSGVO haben wir Daniel Elgert, Fachanwalt für IT-Recht und Medienrecht in der Kanzlei BODEN Rechtsanwälte, um eine Einordnung dieses Themas gebeten.
Herr Elgert, wie die Meldung erläutert, hat der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit zum Thema Fotografieren in der Öffentlichkeit einen Vermerk herausgegeben. Können Sie kurz beschreiben, was ein Vermerk ist? Hat so etwas, das der Hamburger Datenschutzbeauftragte veröffentlicht, auch beispielsweise hier in OWL Gültigkeit und darf man sich darauf berufen?
Ein Vermerk ist im Prinzip eine Art (kleines) Rechtsgutachten, welches Personen oder Unternehmen, die von einer bestimmten juristischen Fragestellung betroffen sind, eine Hilfestellung beim Umgang mit dieser Problematik geben soll. Derartige Publikationen, welche meist im Internet veröffentlicht werden, geben jedoch nur die rechtliche Einschätzung – in diesem Fall des Hamburgischen Landesdatenschutzbeauftragten – wieder. Diese Einschätzung ist nicht verbindlich, insbesondere nicht für die Gerichte, da die Unabhängigkeit der Justiz gewahrt werden muss. Selbstverständlich kann man sich im Rahmen einer rechtlichen Auseinandersetzung auf einen solchen Vermerk berufen, ob dies aber Erfolg hat, ist jedoch nicht garantiert. Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit wird sich sicherlich im Rahmen seiner Tätigkeit, insbesondere als Aufsichtsbehörde, an diesem Vermerk messen lassen müssen. Es wäre schon skurril, wenn der Datenschutzbeauftragte eine andere Auffassung verträte, als er selbst publiziert. Allerdings sind auch die Hamburgischen Gerichte nicht an ein derartiges Papier gebunden. Man kann aber auch sagen, dass eine Rechtsauffassung eines Landesdatenschutzbeauftragten als Aufsichtsbehörde sicherlich einiges an Gewicht zukommen kann, also dass sich eine solche Stelle mit der Thematik auskennt.
Viele ambitionierte Hobbyfotografen nutzen Plattformen wie fotocommunity.de. Wie ist die Rechtslage momentan beispielsweise bei solchen Straßenszenen, in denen Personen abgebildet sind, und bei denen das Bild den Eindruck vermittelt, es handle sich vermutlich nicht um gebuchte Modelle? Müsste eine Fotografin dann die Abgebildeten um Erlaubnis bitten, das Bild hochzuladen? Ändert sich etwas für nicht hauptberufliche Fotografen, die so eine Plattform nutzen?
In Bezug auf die Straßenfotografie würde ich sagen, dass diese sowohl nach alter als auch nach geltender Rechtslage problematisch ist. Auch wenn bei diesen Bildern eine Person irgendwie thematisch gut ins Bild passt, so ist sie doch oftmals gut zu erkennen und ist nicht nur unwesentliches Beiwerk auf dem Foto. Ich bezweifle auch, dass hier die Kunstfreiheit, auf die sich der Fotograf berufen könnte, überwiegt. Insofern wäre aus meiner Sicht eine Veröffentlichung, also auch das Hochladen ins Internet, ohne Einwilligung des Abgebildeten nicht zulässig, was Unterlassung und Schadensersatzansprüche nach sich ziehen kann. Hier macht es auch grundsätzlich keinen Unterschied, ob das Bild durch einen Privat-, Hobby- oder Berufsfotografen hochgeladen wird. Betroffen ist stets das Persönlichkeitsrecht des/der Abgebildeten. Es könnte sich allenfalls bei einem Berufsfotografen negativ dahingehend negativ auswirken, dass dieser höheren Schadensersatz zahlen muss, weil er mit dieser Tätigkeit Geld verdient.
Letztlich kommt es bei Bildveröffentlichungen immer auf das ganz konkrete Bild an. Hier sollte jede Berufsfotografin, die Bilder online veröffentlicht, kritisch hinterfragen, ob es möglicherweise einen Haken bei der Veröffentlichung geben könnte.
Vielleicht fragt sich der Fotograf einfach, ob er persönlich es gut fände, wenn das konkrete Bild veröffentlicht würde, auf dem er selbst zu sehen ist.
Jetzt im Sommer steht die Festivalsaison an: Viele Leute fotografieren ihre Lieblingsbands, und dabei sind auch andere Personen im Publikum zu erkennen. Ist deshalb jemand angreifbar, der solche Bilder auf Facebook einstellt?
Im Hinblick auf Festivals bin ich der Meinung, dass ein Fotografieren hier weiterhin möglich sein wird. In der Regel erfolgt das Fotografieren durch die Festivalbesucher doch zu privaten Zwecken, so dass eine Anwendbarkeit der Datenschutzgrundverordnung schon nicht gegeben wäre. Wir werden außerdem auch über Persönlichkeitsrechte von betroffenen Personen reden müssen. Wenn ich jedoch auf einem Festival gehe, muss ich damit rechnen, dass hier andere Besucher Fotos machen und diese auch ins Netz stellen. Es ist immerhin ein öffentliches Ereignis. Es wird für den Fotografen auch kaum zumutbar sein, jeden Besucher, der auf dem Foto abgebildet ist, um Erlaubnis zu fragen oder ihn gar darüber zu informieren, was mit dem Foto, also seinen Daten, geschieht. Dies ist unverhältnismäßig. Zudem ist bei solchen Fotos auch schon eine Erkennbarkeit einzelner Personen oftmals nicht gegeben. Ist eine Person aber nicht erkennbar, so kann diese auch keine Rechte herleiten. Wenn ich also das klassische Bild nehme, wo über das Publikum hinweg zur Bühne fotografiert wird, sollte dies unproblematisch sein. Anders ist es aber auf jeden Fall zu bewerten, wenn ich einzelne Personen fotografiere und die Bilder veröffentliche, wo Situationen dargestellt sind, die vielleicht nicht ganz vorteilhaft für die abgebildete Person sind. Man denke beispielsweise daran, dass auf Festivals ja auch gerne mal das ein oder andere alkoholische Getränk konsumiert wird und manche Leute dann gerne in freier Natur ein kleines Nickerchen halten. Davon ein Foto ins Netz zu stellen, ist sicherlich nicht erlaubt.
Ist die Begründung des Vermerks aus Ihrer Sicht nachvollziehbar? Oder kennen Sie aus Ihrem Kanzleialltag einen Fall zu diesem Thema, der nach dieser Argumentation nicht zu entscheiden wäre?
Ich halte den Vermerk und dessen Begründung für absolut nachvollziehbar. Der hamburgische Datenschutzbeauftragte versucht hier, einen trotz aller Unsicherheiten durch die DSGVO vertretbaren Lösungsweg aufzuzeigen. Dies ist zu begrüßen.
Es wird künftig sicherlich Konstellationen geben, in denen die Argumentation des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten nicht greift. Momentan ist die Situation ja so, dass wir im Hinblick auf die Änderung der Gesetzeslage viel beratend tätig sind, um Risiken bei Mandanten zu erkennen und zu minimieren. Rechtliche oder gar gerichtliche Auseinandersetzungen sind momentan daher noch nicht die Regel, sondern die Ausnahme.
Übrigens hat auch das Bundesinnenministerium kürzlich die Auffassung geäußert, dass die DSGVO keine wesentlichen Veränderungen der bisherigen Rechtslage im Umgang mit Fotografien mit sich bringe. Die Anfertigung und Veröffentlichung einer personenbezogenen Fotografie unterliege nach wie vor den allgemeinen Regelungen des Datenschutzrechts. Wie bisher auch dürften nach Mitteilung des Ministeriums Fotos nur verarbeitet werden, wenn die betroffene Person eingewilligt habe oder eine Rechtsgrundlage dies erlaube.
Letztlich muss man abwarten, was die Zeit so mit sich bringt. Es wird bestimmt auch künftig Auseinandersetzungen geben, wo die Rechte von Fotograf und Abgebildetem gegeneinander abgewogen werden müssen.
Haben Sie herzlichen Dank für Ihre Einschätzung, Herr Elgert!
Kontakt:
BODEN| RECHTSANWÄLTE
RA Daniel Elgert
Büro Bielefeld
Niederwall 59
33602 Bielefeld
E-Mail: kanzlei@boden-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0521 968 7417 0
Rechtsanwalt Daniel Elgert zur aktuellen Rechtslage
Allmählich ist der Sturm an E-Mails ein wenig abgeflaut, mit denen zum Inkrafttreten der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) am 25. Mai diejenigen Firmen über ihre Umsetzung der Regeln informierten, bei denen wir mal etwas bestellt oder einen Newsletter abonniert hatten. Schon während der Stichtag näher rückte, gab es in den Sozialen Medien einige Unsicherheit, welche Fotos denn zukünftig noch problemlos auf den persönlichen Profilen auf Plattformen wie Facebook, Twitter, Instagram und Konsorten hochgeladen werden dürfen oder wann schon ein Anwalt mit einer teuren Abmahnung vor der Tür stehe. Schließlich entstehen beim Fotografieren einer Person auch personenbeziehbare Daten, bei deren Erhebung und Verwendung bestimmte Regeln zu beachten sind.
Wann ist das Fotografieren in Ordnung – und was darf ich mit den Bildern tun?
Vor dem Hintergrund einer Meldung zur Frage der Informationspflicht bei Fotos, die zu kommerziellen oder künstlerischen Zwecken bzw. nicht im journalistischen Umfeld entstehen, in Bezug auf die DSGVO haben wir Daniel Elgert, Fachanwalt für IT-Recht und Medienrecht in der Kanzlei BODEN Rechtsanwälte, um eine Einordnung dieses Themas gebeten.
Herr Elgert, wie die Meldung erläutert, hat der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit zum Thema Fotografieren in der Öffentlichkeit einen Vermerk herausgegeben.
Können Sie kurz beschreiben, was ein Vermerk ist? Hat so etwas, das der Hamburger Datenschutzbeauftragte veröffentlicht, auch beispielsweise hier in OWL Gültigkeit und darf man sich darauf berufen?
Ein Vermerk ist im Prinzip eine Art (kleines) Rechtsgutachten, welches Personen oder Unternehmen, die von einer bestimmten juristischen Fragestellung betroffen sind, eine Hilfestellung beim Umgang mit dieser Problematik geben soll. Derartige Publikationen, welche meist im Internet veröffentlicht werden, geben jedoch nur die rechtliche Einschätzung – in diesem Fall des Hamburgischen Landesdatenschutzbeauftragten – wieder. Diese Einschätzung ist nicht verbindlich, insbesondere nicht für die Gerichte, da die Unabhängigkeit der Justiz gewahrt werden muss. Selbstverständlich kann man sich im Rahmen einer rechtlichen Auseinandersetzung auf einen solchen Vermerk berufen, ob dies aber Erfolg hat, ist jedoch nicht garantiert. Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit wird sich sicherlich im Rahmen seiner Tätigkeit, insbesondere als Aufsichtsbehörde, an diesem Vermerk messen lassen müssen. Es wäre schon skurril, wenn der Datenschutzbeauftragte eine andere Auffassung verträte, als er selbst publiziert. Allerdings sind auch die Hamburgischen Gerichte nicht an ein derartiges Papier gebunden. Man kann aber auch sagen, dass eine Rechtsauffassung eines Landesdatenschutzbeauftragten als Aufsichtsbehörde sicherlich einiges an Gewicht zukommen kann, also dass sich eine solche Stelle mit der Thematik auskennt.
Viele ambitionierte Hobbyfotografen nutzen Plattformen wie fotocommunity.de. Wie ist die Rechtslage momentan beispielsweise bei solchen Straßenszenen, in denen Personen abgebildet sind, und bei denen das Bild den Eindruck vermittelt, es handle sich vermutlich nicht um gebuchte Modelle? Müsste eine Fotografin dann die Abgebildeten um Erlaubnis bitten, das Bild hochzuladen?
Ändert sich etwas für nicht hauptberufliche Fotografen, die so eine Plattform nutzen?
In Bezug auf die Straßenfotografie würde ich sagen, dass diese sowohl nach alter als auch nach geltender Rechtslage problematisch ist. Auch wenn bei diesen Bildern eine Person irgendwie thematisch gut ins Bild passt, so ist sie doch oftmals gut zu erkennen und ist nicht nur unwesentliches Beiwerk auf dem Foto. Ich bezweifle auch, dass hier die Kunstfreiheit, auf die sich der Fotograf berufen könnte, überwiegt. Insofern wäre aus meiner Sicht eine Veröffentlichung, also auch das Hochladen ins Internet, ohne Einwilligung des Abgebildeten nicht zulässig, was Unterlassung und Schadensersatzansprüche nach sich ziehen kann. Hier macht es auch grundsätzlich keinen Unterschied, ob das Bild durch einen Privat-, Hobby- oder Berufsfotografen hochgeladen wird. Betroffen ist stets das Persönlichkeitsrecht des/der Abgebildeten. Es könnte sich allenfalls bei einem Berufsfotografen negativ dahingehend negativ auswirken, dass dieser höheren Schadensersatz zahlen muss, weil er mit dieser Tätigkeit Geld verdient.
Letztlich kommt es bei Bildveröffentlichungen immer auf das ganz konkrete Bild an. Hier sollte jede Berufsfotografin, die Bilder online veröffentlicht, kritisch hinterfragen, ob es möglicherweise einen Haken bei der Veröffentlichung geben könnte.
Jetzt im Sommer steht die Festivalsaison an: Viele Leute fotografieren ihre Lieblingsbands, und dabei sind auch andere Personen im Publikum zu erkennen. Ist deshalb jemand angreifbar, der solche Bilder auf Facebook einstellt?
Im Hinblick auf Festivals bin ich der Meinung, dass ein Fotografieren hier weiterhin möglich sein wird. In der Regel erfolgt das Fotografieren durch die Festivalbesucher doch zu privaten Zwecken, so dass eine Anwendbarkeit der Datenschutzgrundverordnung schon nicht gegeben wäre. Wir werden außerdem auch über Persönlichkeitsrechte von betroffenen Personen reden müssen. Wenn ich jedoch auf einem Festival gehe, muss ich damit rechnen, dass hier andere Besucher Fotos machen und diese auch ins Netz stellen. Es ist immerhin ein öffentliches Ereignis. Es wird für den Fotografen auch kaum zumutbar sein, jeden Besucher, der auf dem Foto abgebildet ist, um Erlaubnis zu fragen oder ihn gar darüber zu informieren, was mit dem Foto, also seinen Daten, geschieht. Dies ist unverhältnismäßig. Zudem ist bei solchen Fotos auch schon eine Erkennbarkeit einzelner Personen oftmals nicht gegeben. Ist eine Person aber nicht erkennbar, so kann diese auch keine Rechte herleiten. Wenn ich also das klassische Bild nehme, wo über das Publikum hinweg zur Bühne fotografiert wird, sollte dies unproblematisch sein. Anders ist es aber auf jeden Fall zu bewerten, wenn ich einzelne Personen fotografiere und die Bilder veröffentliche, wo Situationen dargestellt sind, die vielleicht nicht ganz vorteilhaft für die abgebildete Person sind. Man denke beispielsweise daran, dass auf Festivals ja auch gerne mal das ein oder andere alkoholische Getränk konsumiert wird und manche Leute dann gerne in freier Natur ein kleines Nickerchen halten. Davon ein Foto ins Netz zu stellen, ist sicherlich nicht erlaubt.
Ist die Begründung des Vermerks aus Ihrer Sicht nachvollziehbar? Oder kennen Sie aus Ihrem Kanzleialltag einen Fall zu diesem Thema, der nach dieser Argumentation nicht zu entscheiden wäre?
Ich halte den Vermerk und dessen Begründung für absolut nachvollziehbar. Der hamburgische Datenschutzbeauftragte versucht hier, einen trotz aller Unsicherheiten durch die DSGVO vertretbaren Lösungsweg aufzuzeigen. Dies ist zu begrüßen.
Es wird künftig sicherlich Konstellationen geben, in denen die Argumentation des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten nicht greift. Momentan ist die Situation ja so, dass wir im Hinblick auf die Änderung der Gesetzeslage viel beratend tätig sind, um Risiken bei Mandanten zu erkennen und zu minimieren. Rechtliche oder gar gerichtliche Auseinandersetzungen sind momentan daher noch nicht die Regel, sondern die Ausnahme.
Übrigens hat auch das Bundesinnenministerium kürzlich die Auffassung geäußert, dass die DSGVO keine wesentlichen Veränderungen der bisherigen Rechtslage im Umgang mit Fotografien mit sich bringe. Die Anfertigung und Veröffentlichung einer personenbezogenen Fotografie unterliege nach wie vor den allgemeinen Regelungen des Datenschutzrechts. Wie bisher auch dürften nach Mitteilung des Ministeriums Fotos nur verarbeitet werden, wenn die betroffene Person eingewilligt habe oder eine Rechtsgrundlage dies erlaube.
Letztlich muss man abwarten, was die Zeit so mit sich bringt. Es wird bestimmt auch künftig Auseinandersetzungen geben, wo die Rechte von Fotograf und Abgebildetem gegeneinander abgewogen werden müssen.
Haben Sie herzlichen Dank für Ihre Einschätzung, Herr Elgert!
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Foto: Michaela Heinze